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Eigenbedarf: Braucht es den vollständigen Namen der begünstigten Person?

Was sind die Mindestanforderungen für eine Eigenbedarfskündigung? Muss der Begünstigte namentlich genannt werden oder reicht es, „Sohn zu eigenen Wohnzwecken“ oder Ähnliches in die Kündigung zu schreiben? Das Amtsgericht Heilbronn hat in seinem Urteil vom 04. März 2026 dazu entschieden.

verfasst von Marius Livschütz | 08.09.2026

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Was ist passiert?

Die Vermieterin wollte einem Mieter kündigen, weil sie angeblich die Wohnung für ihren Sohn braucht (Eigenbedarf). Dies teilte sie dem Mieter in einem kurzen Brief mit folgendem Wortlaut mit: „Die Kündigung erfolgt aufgrund von Eigenbedarf, da ich die Wohnung für meinen Sohn benötige, der diese zu eigenen Wohnzwecken in Anspruch nehmen wird.“

Was hat das Gericht entschieden?

Die Klage auf Räumung der Wohnung wurde abgewiesen, das heißt: Der Mieter muss nicht ausziehen und die Vermieterin muss die Kosten des Prozesses tragen.

Warum wurde so entschieden?

Das Gericht stellte fest, dass die Begründung im Kündigungsschreiben nicht ausreichend gewesen sei. Die Vermieterin muss genau erklären, warum ihr Sohn die Wohnung braucht. Die Person, für die Eigenbedarf angemeldet wird (hier: der Sohn), muss klar und eindeutig benannt werden. Im Falle der Überlassung an einen Familienangehörigen muss der Vermieter den Grad der Verwandtschaft mitteilen. Die Bezeichnung der begünstigten Person mit dem Verwandtschaftsgrad genügt allerdings nur dann, so das Gericht, „wenn hierdurch der Begünstigte unverwechselbar benannt wird. Hieran fehlt es, wenn ein Vermieter bspw. mehrere Söhne/Töchter hat“ oder „wenn es zwar nur eine Person mit dieser Verwandtschaftsbezeichnung gibt, aber der Mieter von den familiären Verhältnissen des Vermieters keine Kenntnis hat“. Der Mieter muss also wissen, um wen es sich genau handelt.

Die Kündigung war demnach aus formellen Gründen unwirksam, weil oben genannte Anforderungen nicht eingehalten wurden.

Fazit

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs muss begründet werden, der Begünstigte klar genannt und auch die konkreten Gründe des Bedarfs genannt werden. Der knappe Satz: „Ich kündige, weil ich die Wohnung für meinen Sohn brauche“ reicht für eine zulässige Eigenbedarfskündigung nicht aus.

Quelle: AG Heilbronn, Urteil vom 04.03.2026 - 8 C 2175/25

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