In Stuttgart gibt es weiterhin Zusatzförderungen für die energetische Sanierung für private Immobilieneigentümer. Allerdings fällt auch einiges unter das Spardiktat. Was gilt jetzt?
verfasst von Marius Livschütz | 24.04.2026
Stuttgart passt Förderprogramme für Energiesparen, Heizungen und Photovoltaik an. Die neuen Förderrichtlinien treten im Mai in Kraft. Details unter: https://www.stuttgart.de/energie-angebote
Vorab: Leider wurde Haus & Grund Stuttgart – zumal als Gründungsmitglied des Energieberatungszentrums Stuttgart – nicht in die Vorhaben der Stadtverwaltung zur Anpassung der Förderprogramme einbezogen, nicht einmal angehört. Das haben wir gegenüber der Stadtverwaltung angesprochen und mit Nachdruck bemängelt.
Energiesparprogramm
Gefördert werden Einzelmaßnahmen für Fenster, Fassade und Dach.
Eine freie Kombination dieser Maßnahmen ist möglich.
Sanierungen zum Effizienzhaus sind für die Standards 55 und 70 oder besser förderfähig.
Effizienzhausstandards können bereits mit einer einzelnen durchgeführten Sanierungsmaßnahme erreicht und gefördert werden.
Der Bonus für den Einsatz ökologischer Baustoffe wird künftig nur noch für Holzfaserdämmungen bei Dachsanierungen gewährt.
Antragsteller müssen die Einhaltung der energetischen Standards künftig mithilfe eines für Bundesförderprogramme zugelassenen Energieeffizienz-Experten nachweisen.
Aufgrund von Haushaltskonsolidierung, technischem Fortschritt und gestiegenen Klimaschutzanforderungen entfallen einzelne Fördertatbestände, zudem werden Förderquoten reduziert.
Heizungsprogramm
Künftig gelten für die Förderung für Heizungsanlagen feste Fördersätze pro Kilowatt Anlagenleistung.
Für Wärmepumpen beträgt der Fördersatz 300 Euro pro Kilowatt Leistung,
auch Solarthermieanlagen, Geothermieanlagen sowie der Anschluss an ein Wärmenetz werden gefördert.
Kombination mit Bundesförderung: Antragsteller können zunächst Bundesmittel beantragen und anschließend innerhalb von vier Wochen die städtische Förderung ergänzen.
Solarförderung
Unterstützung begleitender Maßnahmen beim Bau von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden, für Gerüste, statische Anpassungen oder Modernisierung der elektrischen Infrastruktur.
Förderfähige Maßnahmen werden anteilig bezuschusst und durch Höchstfördersätze ergänzt.
Anpassung der Fördersätze nach unten:
Es sinkt der maximale Zuschuss für begleitende Maßnahmen bei Dachanlagen auf 300 Euro pro Kilowatt installierter Leistung.
Bei Fassadenanlagen oder Anlagen über Dachbegrünungen liegt der Höchstsatz künftig bei 400 Euro pro Kilowatt.
Stromspeicher: der maximale Zuschuss wird reduziert.
Förderung für Balkon-PV-Anlagen sowie für Ladeinfrastruktur in Verbindung mit Photovoltaikanlagen entfällt.
Einordnung von Haus & Grund Stuttgart:
Dass die Stadt sparen muss und nur dort fördern will, wo es den größtmöglichen Nutzen bringt, ist richtig und wichtig. Allerdings geht aus den Unterlagen nicht erkennbar hervor, welche Maßnahme welchen tatsächlichen Nutzen bringt und wie dieser bemessen ist. Den Worten sollten deshalb auch Taten folgen.
In Zukunft muss deshalb genau evaluiert sein, welcher Euro am effektivsten eingesetzt wird. Der Wirkungsgrad jeder Fördermaßnahme muss genau bestimmt sein. Erst dann kann die Stadtverwaltung auch die effektivsten Maßnahmen fördern. Wo der Wirkungsgrad bekannt war, hat man richtigerweise reagiert. So wird die städtische Förderung für Balkonkraftwerke gestrichen. Das begrüßen wir ausdrücklich. Denn diese sind mittlerweile günstig am Markt zu haben und helfen aber insgesamt wenig bei der Erreichung der Klimaziele (sie tragen nur einen Anteil von ca. 4 % zur gesamten installierten Solarleistung bei).
Haus & Grund möchte zudem deutlich in Erinnerung rufen, dass jede Fördermaßnahme, die zu einer höheren Energieeffizienz führt, immer auch den Mietern zugutekommt: Denn je besser energetisch saniert eine Wohnung ist, desto niedriger fallen die Verbrauchskosten für die Nutzer aus.
Wenn Vermieter in energetische Sanierungsmaßnahmen investieren, können sie – nach aktueller Rechtslage – die Kosten dafür allerdings nur sehr begrenzt auf die Mieter umlegen: In der Regel dürfen 8 Prozent der nach Abzug von Instandhaltungsanteilen sowie öffentlichen Fördermitteln verbliebenen Modernisierungskosten pro Jahr auf die Miete aufgeschlagen werden (§ 559 BGB). Hier gilt zusätzlich eine gesetzliche Kappungsgrenze: Die Mieterhöhung darf 3 Euro pro Quadratmeter monatlich nicht überschreiten (bzw. 2 Euro bei niedrigen Mieten).
Wichtig: Öffentliche Förderzuschüsse sowie pauschalierte Anteile für Instandhaltung müssen von den Investitionskosten abgezogen werden, bevor der umlagefähige Anteil berechnet wird. Das bedeutet: Wer zum Beispiel 100.000 Euro in eine energetische Sanierungsmaßnahme investiert und dafür 30.000 Euro an Fördermitteln erhält, darf nur die verbleibenden 70.000 Euro als Grundlage für die Umlage heranziehen.
Im Ergebnis gilt: Die energetische Verbesserung kommt direkt den Mietern zugute – die rechtliche Umlage ist jedoch klar begrenzt und Förderleistungen müssen stets herausgerechnet werden. Haus & Grund setzt sich deswegen dafür ein, Nutznießer von energetischen Sanierungsmaßnahmen, also bei Mietverhältnissen den Mieter, künftig stärker an den Kosten für die verbesserte Wohnsituation beteiligen zu können.
Empfehlung: Haus & Grund Stuttgart bietet seinen Mitgliedern eine Energieberatung an: https://hausundgrund-stuttgart.de/energieberatung
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