In den Musterverfahren zur Grundsteuerreform in Baden-Württemberg wurde am 22.04.2026 beim Bundesfinanzhof in München die Verfassungsmäßigkeit des Landesmodells im Revisionsverfahren geprüft. Haus & Grund Stuttgart war vor Ort!
verfasst von Marius Livschütz | 24.04.2026
Die Kläger, unterstützt und begleitet von Haus & Grund und weiteren Verbänden, argumentierten unter anderem damit, dass das Modell ungerecht sei, da es Einfamilienhäuser mit großem Garten benachteiligt und die Bodenrichtwerte als Grundlage für die Steuerberechnung nicht verlässlich seien. Ebenfalls sei es nicht Aufgabe der Steuerpflichtigen, durch teure Gutachten für ein faires und funktionierendes Grundsteuermodell zu sorgen. Die Vertreter der Finanzbehörden hingegen betonten, wie erwartet, die Massentauglichkeit und Vereinfachung des Modells durch die Reform.
In der über zwei Stunden dauernden Anhörung durch den Senat konnten die beiden Rechtsbeistände der Musterkläger, unterstützt von Prof. Dr. Gregor Kirchhof, darlegen, dass das Landesgrundsteuergesetz nicht auf die tatsächliche Nutzung des Grundstücks als verfassungsrechtlich richtigen Maßstab abhebt. Dies könne auch nicht mit dem Argument der Vereinfachung und Typisierung gerechtfertigt werden. Prof. Kirchhof sprach in diesem Zusammenhang von einer sogenannten „Möglichkeitsbesteuerung“. Er bemängelte weiter, dass den Eigentümern die Pflicht zu einem Gegenbeweis auferlegt werde, der nur durch ein teures Gutachten erbracht werden könne. Die Gegenbeweispflicht ist in seiner Auffassung freiheits- und damit verfassungswidrig, da sie weit über die übliche Mitwirkungspflicht der Bürger im Steuerrecht hinausgehe. Es könne nicht sein, dass der Steuerpflichtige für ein faires und gerechtes Steuersystem über Gutachtenvortrag sorgen müsse. Anders hingegen die Vertreter der Steuerverwaltung, die Praktikabilitätsüberlegungen höher bewerten als Einzelfallgerechtigkeit. Deren professoraler Vertreter verstieg sich sogar dahin, die Möglichkeit eines Wertgutachtens zum Gegenbeweis sei gerade ein Ausdruck der Freiheit, da es keine Pflicht gebe, ein solches zu beauftragen. Im Nachgang fragte die Redaktion den Rechtsbeistand der Musterkläger Dr. Autenrieth zu seiner Einschätzung.
Dr. Autenrieth - selbst Mitglied im Stuttgarter Verein - hob zunächst anerkennend hervor, dass der Senat in einer großen Ausführlichkeit den Argumenten der Beteiligten auf beiden Seiten zuhörte und Nach-fragen hierzu stellte.
Aus Autenrieths Sicht konzentrieren sich die Hauptargumente auf die holzschnittartigen Bodenrichtwerte, die als Grundlage einer Besteuerung nicht geeignet seien, das ausschließliche Anknüpfen an den Bodenwert, ohne die tatsächliche Nutzung des Grundstücks zu berücksichtigen, und schlussendlich die fehlende effektive Möglichkeit, vernünftige Einwendungen selbst vorbringen zu können. Dies untergrabe den Rechtsgewährungsanspruch.
Auf Nachfrage der Redaktion rät Dr. Autenrieth wie auch Haus & Grund dazu, bisher eingelegte Einsprüche aufrecht zu erhalten. Sollte sich dahingehend etwas ändern, wird Haus & Grund ab dem 20. Mai darüber berichten. An diesem Tag wird der Bundesfinanzhof seine Entscheidung verkünden.
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Sebastian Nothacker, Vorstand Haus & Grund Württemberg (links) und Ulrich Wecker, Geschäftsführer Haus & Grund Stuttgart (rechts) mit Prof. Dr. Gregor Kirchhof, Dr. Karlheinz Autenrieth und Dr. Marco-Marcel Niebuhr - die die Klägerseite vor Gericht vertreten.
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Der Bundesfinanzhof in München.
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