Werden neue Fenster eingebaut, so muss der Vermieter notwendige Vorkehrungen treffen gegen Feuchtigkeit und Schimmelbildung. Er muss den Mieter (neu) aufklären über die neuen Anforderungen bei Heiz- und Lüftungsverhalten.
verfasst von Marius Livschütz | 09.12.2025
Das Landgericht Hamburg entschied am 28.02.2025 in einem Fall, bei dem der Vermieter einer vermieteten Wohnung alte Holzfenster durch dreifach isolierte Kunststofffenster ersetzte. Hinweise an den Mieter, entsprechend das Heiz- und Lüftungsverhalten anzupassen, erfolgten nicht. Daraufhin verschimmelte die Wohnung. Der Mieter forderte vom Vermieter Mängelbeseitigung und Beseitigung der Mangelursachen. Der Vermieter hingegen forderte Schadensersatz vom Mieter, da dieser nicht richtig gelüftet und geheizt habe.
Entscheidung
Das Landgericht hob ein Ersturteil des Amtsgerichts (dieses hatte die Klage des Mieters abgewiesen) auf und verurteilte den Vermieter dazu, den Schimmel auf eigene Kosten zu beseitigen. Zwar sei ein falsches Lüftungs- und Heizverhalten des Mieters ursächlich für die Schimmelbildung, allerdings sei ihm dies deshalb nicht anzulasten, da es Verantwortung des Vermieters gewesen sei, die erforderlichen Verhaltensregeln nach dem Austausch der Fenster zu ermitteln und dem Mieter diese sachgerecht und im Detail zu kommunizieren.
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