Seit dem 06. Juni gilt auf dem Strommarkt, dass Kunden eines Stromanbieters an einem Werktag innerhalb von 24 Stunden den Lieferanten wechseln können (unter Berücksichtigung und Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfristen). Ein Rückwirkender Anbieterwechsel wird aber nicht mehr möglich sein – was das für Vermieter bedeutet!
verfasst von Marius Livschütz | 30.06.2025
Ziel dieser Umsetzung einer EU-Richtlinie ist, dass Verbraucher nach Kündigung des bisherigen Vertrags und bis zur Anmeldung beim neuen Anbieter nicht durch lange Wartezeiten in der häufig sehr teuren Grund- oder Ersatzversorgung landen.
Ein gewichtiger Nachteil der Gesetzesänderung ist allerdings, dass die Möglichkeit, den Anbieter rückwirkend zu wechseln, nicht mehr gegeben ist. Bisher wurde diese Möglichkeit insbesondere so genutzt, dass Zähler und Stromabnahme bis zu sechs Wochen rückwirkend abgemeldet und auf den neuen Eigentümer oder Mieter umgeschrieben wurden.
Wird nun der bestehende Vertrag durch den Vormieter nicht gekündigt oder umgemeldet, läuft dieser weiter, und zwar auf dem Zähler der Wohnung. Weil ein nachträglicher Wechsel nun nicht mehr möglich ist, müssen Vor- und Nachmieter dann untereinander klären, wie sie die Kosten verteilen. Meldet sich andererseits der neue Mieter nicht spätestens zwei Werktage vor dem Einzug beim Energieversorger an (manche Versorger verlangen sogar einen 14-tägigen Vorlauf), wird bis zur erfolgten Anmeldung automatisch der Grundversorgungstarif für Strom aktiv. Und das kann teuer werden, im Zweifel zunächst für den Vermieter: Denn der regionale Grundversorger wird sich zunächst an diesen wenden.
Wichtig für Vermieter: Als Vermieter sollte man sich frühzeitig vor Mietende bzw. dem neuen Mietbeginn kümmern. Am besten den Mieter daran erinnern, den Stromversorger schon 14 Tage vor dem Einzug des neuen Mieters über den anstehenden Wechsel zu informieren. Bei der Schlüsselübergabe am besten gemeinsam mit dem Mieter die Zählerstände erfassen und idealerweise am Tag der Übergabe dem Versorger mitteilen.
Die Bundesnetzagentur geht in einem Frage- und Antwortkatalog auf die Neuregelung ein.
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