Es stimmt, grundsätzlich muss der Mieter eine Wohnung nur „besenrein“ zurückgeben. Aber: Etwas anderes gilt, wenn die Wohnung durch den Mieter über einen längeren Zeitraum nicht gereinigt worden ist oder sich die Sanitärräume in einem hygienisch nicht gebrauchsfähigen Zustand befinden.
verfasst von Marius Livschütz | 27.05.2026
Sind also beispielsweise die Fenster stark verschmutzt und offensichtlich seit langem nicht mehr gereinigt worden, ist der Mieter auch zum Putzen der Fenster verpflichtet, gleiches gilt für Bad und Küche. Dies hat das Amtsgericht Rheine entschieden.
Die Wohnung muss für den Nachmieter in einem - wenn auch nicht frisch geputzten, aber insbesondere hygienisch gebrauchsfähigem Zustand befinden, ohne dass der Vermieter im Nachgang die Wohnung putzen bzw. putzen lassen muss.
In dem vom Amtsgericht Rheine am 12. Juni 2025 entschiedenen Fall ging es um die Verweigerung der Rückzahlung der Kaution durch den Vermieter an den Mieter. Begründet wurde dies von Vermieterseite mit der starken Verschmutzung der Wohnung im Innen- und Außenbereich sowie durch zahlreiche mieterseitig verursachte Mängel. Das umfasste Spinnweben, staubige Oberflächen, verdreckte Fenster, Dreck und Schimmel an Türen und vieles weitere mehr. Deshalb sei eine Grundreinigung der Räume erforderlich gewesen.
Das Gericht entschied, dass dem Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters Schadensersatzansprüche des Vermieters gegenüberstehen, da die Wohnung nicht in einem ordnungsgemäß gereinigten Zustand zurückgegeben worden sei. Zwar gelte grundsätzlich, dass eine Wohnung lediglich besenrein zurückgegeben werden muss. Im Normalfall genügt der Mieter daher seiner Rückgabepflicht, wenn er die Wohnung lediglich auskehrt. Etwas anderes gelte aber dann, wenn ein Mieter über einen längeren Zeitraum die Wohnung nicht gereinigt hat. Besonderes Gewicht wird dabei auf die Reinigung der Küche sowie der Sanitärräume wie Bad und WC gelegt. Diese Räume müssen sich in einem - auch hygienisch - gebrauchsfähigem Zustand befinden. Auch Staub und Ablagerungen (z.B. Spinnengewebe) sind - auch auf der Oberseite von Schränken und in den Schränken -zu entfernen. Fenster müssen geputzt werden, wenn sie deutlich sichtbar verschmutzt und offensichtlich seit längerer Zeit nicht mehr gereinigt worden sind.
Die Klage der Mieterin auf vollständige Kautionsrückzahlung wurde teilweise abgewiesen; ihr wurde nur ein Restbetrag der Kaution zugesprochen. Der Vermieter bekam einen Teil seiner Gegenforderungen anerkannt, darunter berechtigte Ansprüche für nicht ordnungsgemäße Reinigung und bestimmte Sachschäden; die Prozesskosten wurden entsprechend aufgeteilt.
AG Rheine, Urteil v. 12.06.2025, 10 C 78/24, GE 2025, S 918
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